LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2016
5 Ta 101/16
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 172/15

Streitwerterhöhung bei vergleichsweiser Miterledigung eines punktuellen Kündigungsschutzantrags zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 101/16

DRsp Nr. 2016/15384

Streitwerterhöhung bei vergleichsweiser Miterledigung eines punktuellen Kündigungsschutzantrags zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt

1. Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen.2. Der uneigentliche Hilfsantrag wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird.3. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind (Abgrenzung zum Verhältnis Kündigungsschutz- und eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12.05.2016 - 8 Ca 172/15 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 4.800,00 EUR auf 6.400,00 EUR heraufgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.