LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2022
5 Ta 38/22
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 2; SWK 2018 Nr. I.2.2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5/22

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteDeckelung des Streitwerts bei Streit über mehrere Abmahnungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 38/22

DRsp Nr. 2023/14283

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Deckelung des Streitwerts bei Streit über mehrere Abmahnungen

Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden maximal mit einem Vierteljahresentgelt bewertet.

1. Die Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass bei der Gewichtung eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte mit einem Bruttomonatsgehalt eine gewisse Pauschalierung im Streitwertrecht ihre Berechtigung besitzt. 2. Streitigkeiten über Abmahnungen, die Ausübung des Direktionsrechts sowie grundsätzlich über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind "Unterfälle" des Bestandsschutzes und deshalb nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen. Hierfür spricht, dass es bei jedem Abmahnungsschreiben letzten Endes darum geht, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden. Insoweit ist die Deckelung des Streitwerts auf drei Monatsverdienste nach der Vorgabe der Ziff. I.2.2 SWK 2018 gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 25.04.2022 -2 Ca 5/22 - dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von EUR 51.252,20 auf EUR 28.501,20 abgesenkt wird.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 S. 2; SWK 2018 Nr. I.2.2;

Gründe

I.