LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2011
9 Ta 350/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1471/11

Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung des unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, weitere fristlose Kündigung, Stillschweigevereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 350/11

DRsp Nr. 2012/4128

Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung des unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, weitere fristlose Kündigung, Stillschweigevereinbarung

1. Macht der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Einhaltung der Schriftform nach § 623 BGB geltend, so ist es gerechtfertigt, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses den Feststellungsantrag mit einem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bemessen. 2. Der Streit um eine weitere fristlose Kündigung ist wegen des regelmäßig mit der Kündigung verbundenen besonderen Unrechtsvorwurfs und der sich daraus ergebenden Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder bei der Arbeitssuche mindestens mit einem Monatsbezug zu bewerten. 3. Für eine Stillschweigevereinbarung über Informationen und Erkenntnisse, die die andere Arbeitsvertragspartei betreffen, ist der Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom

23. August 2011 - 4 Ca 1471/11 G - wird zurückgewiesen.