LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2004
11 Ta 35/04
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1, 3 ; GKG § 25 Abs. 2 (n. F.) ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 569 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1488/03

Streitwertfestsetzung für arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzprozess

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 35/04

DRsp Nr. 2004/4991

Streitwertfestsetzung für arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzprozess

Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzprozess hat nicht nach Maßgabe der §§ 25 GKG, 9 BRAGO sondern nach dem in § 10 BRAGO geregelten Verfahrens zu erfolgen.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 1 ; BRAGO § 10 Abs. 1, 3 ; GKG § 25 Abs. 2 (n. F.) ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 25 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 569 ;

Gründe:

I.

Der Beklagtenvertreter begehrt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO die Streitwertfestsetzung für einen von den Parteien geführten Bestandsschutzprozess.

Der Kläger hat in seiner am 09.04.2003 anhängig gemachten Feststellungsklage folgenden Antrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. sowie zu 2. nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28.03.2003 zum 30.06.2003 beendet wird, sondern fortbesteht.

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, es habe sowohl zwischen ihm und der Beklagten zu 1. wie auch seit 01.04.2001 mit der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich am 21.08.2003 (Bl. 225 - 227 d.A.) beendet.