I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt worden ist.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten die Baubetriebseigenschaft streitig ist, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld bewilligt. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. Februar 2012, die der Antragstellerin nach ihren Angaben nicht bekannt gewesen seien, hob die Agentur für Arbeit Z ... die Leistungsbewilligungen auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 488.877,13 EUR erstattet. Ferner setzte sie mit Bescheid vom 22. April 2016 eine Mahngebühr in Höhe von 150,00 EUR fest.
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