LSG Sachsen - Beschluss vom 04.09.2019
L 3 AL 201/16 B
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 257/16

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen VerfahrenKostenprivilegierung des Arbeitgebers als Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 201/16 B

DRsp Nr. 2019/14106

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren Kostenprivilegierung des Arbeitgebers als Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Ein Arbeitgeber ist als Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld auch Leistungsempfänger im Sinne von § 183 S. 1 SGG.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt worden ist.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten die Baubetriebseigenschaft streitig ist, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld bewilligt. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. Februar 2012, die der Antragstellerin nach ihren Angaben nicht bekannt gewesen seien, hob die Agentur für Arbeit Z ... die Leistungsbewilligungen auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 488.877,13 EUR erstattet. Ferner setzte sie mit Bescheid vom 22. April 2016 eine Mahngebühr in Höhe von 150,00 EUR fest.