SG Köln, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 52/04
Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren zur vertragsärztlichen Versorgung
BSG, Beschluß vom 12.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 70/05 B
DRsp Nr. 2006/29865
Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren zur vertragsärztlichen Versorgung
1. Der Streitwert ist in Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten auch dann nach den Grundsätzen des BSG-Beschlusses vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 festzusetzen, wenn Rechtsmittelführer nicht der Betroffene sondern eine zum Rechtsstreit beigeladene Institution ist.2. In Zulassungsverfahren ist für jedes Quartal des maßgeblichen Dreijahreszeitraums nach § 42 Abs. 3GKG der Regelwert von 5000,- Euro anzusetzen, wenn in Ausnahmefällen die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen auch nicht annähernd entsprechen. Ein Abzug von Praxiskosten erfolgt dann nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]