OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2008
4 KS 6/07
Normen:
AtG § 7 Abs. 1b S. 2 ; AtG § 7 Abs. 1d ;

Strommengenübertragung; Atomrecht

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 4 KS 6/07

DRsp Nr. 2008/18306

Strommengenübertragung; Atomrecht

Normenkette:

AtG § 7 Abs. 1b S. 2 ; AtG § 7 Abs. 1d ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung der Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Übertragung von Elektrizitätsmengen vom Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich auf das Kernkraftwert Brunsbüttel.

Die Klägerin ist Betreiberin des Kernkraftwerks Brunsbüttel. Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung vom 22. April 2002 (BGBl. I Seite 1351) wurde für den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel in der Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz (AtG) zum Stand 01.01.2000 eine noch erzeugbare Reststrommenge von 47,67 TWh festgelegt. Zum 31. Januar 2007 betrug die Reststrommenge noch 12,944 TWh.

Die auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel noch entfallende Reststrommenge wird voraussichtlich Anfang 2010 erzeugt sein.

Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin mit Schreiben vom 06. März 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 d i.V.m. § 7 Abs. 1 b Satz 2 AtG zur Übertragung von 15 TWh aus dem dem Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich in Anlage 3 des Atomgesetzes zugeordneten Stromproduktionskontingent von insgesamt 107,25 TWh auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel.

Zur Begründung führte die Klägerin aus: