Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung der Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Übertragung von Elektrizitätsmengen vom Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich auf das Kernkraftwert Brunsbüttel.
Die Klägerin ist Betreiberin des Kernkraftwerks Brunsbüttel. Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung vom 22. April 2002 (BGBl. I Seite 1351) wurde für den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel in der Anlage 3 Spalte 2 zum
Die auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel noch entfallende Reststrommenge wird voraussichtlich Anfang 2010 erzeugt sein.
Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin mit Schreiben vom 06. März 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Zustimmung gemäß §
Zur Begründung führte die Klägerin aus:
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