LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.05.2011
5 Sa 190/10
Normen:
TVÜ-L § 1; TVÜ-L § 11; TVÜ-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2127/09

Strukturausgleich; kinderbezogener Entgeltbestandteil; Besitzstandswahrung; Schule; Lehrer; Lehrkraft; Lehrerpersonalkonzept; Arbeitsrecht - Kein Anspruch auf Strukturausgleich und kinderbezogenen Entgeltbestandteil (§§ 11, 12 TVÜ-Länder) nach Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der TdL

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 190/10

DRsp Nr. 2011/18562

Strukturausgleich; kinderbezogener Entgeltbestandteil; Besitzstandswahrung; Schule; Lehrer; Lehrkraft; Lehrerpersonalkonzept; Arbeitsrecht - Kein Anspruch auf Strukturausgleich und kinderbezogenen Entgeltbestandteil (§§ 11, 12 TVÜ-Länder) nach Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der TdL

1. Die besitzstandswahrenden Regelungen aus §§ 8 ff TVÜ-Länder setzen nach § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht fort, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber der TdL zu einem anderen Arbeitgeber der TdL wechselt. 2. Aus der arbeitsvertraglich gewollten Bindung an den TVÜ-Länder kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geschlossen werden, dass die Arbeitnehmerin kraft des Arbeitsvertrages so gestellt werden sollte, wie wenn sie in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu ihrem neuen Arbeitgeber stehen würde. denn der Tarifvertrag enthält, wie § 20 TVÜ-Länder zeigt, auch Regelungen, die für alle Arbeitsverhältnisse gelten, also auch für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 31. Oktober 2006 begründet wurden.