VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2020
4 S 1587/20
Normen:
APrORpfl § 11 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 2; LPVG § 71 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1041
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 7476/19

Stützen der Entlassung eines Widerrufsbeamten auf ein mit mangelhaften Studienleistungen festgestellten Zeugnis bzgl. Anfechtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 4 S 1587/20

DRsp Nr. 2020/12545

Stützen der Entlassung eines Widerrufsbeamten auf ein mit mangelhaften Studienleistungen festgestellten Zeugnis bzgl. Anfechtung

Auf ein Zeugnis, das mangelhafte Studienleistungen feststellt, darf die Entlassung eines Widerrufsbeamten jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn dieser das Zeugnis prüfungsrechtlich zulässig angefochten hat und insoweit keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2020 - 15 K 7476/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.896,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APrORpfl § 11 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 4 S. 2; LPVG § 71 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe