LAG Hamm - Urteil vom 11.10.1995
3 Sa 2126/94
Normen:
BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) §§ 1, 7 ; TVAE (Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 6. Oktober 1992; TVG) § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1365/94

Stützpunkt: Begrif im tarifrechtlichen Sinne

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 2126/94

DRsp Nr. 2001/4106

Stützpunkt: Begrif im tarifrechtlichen Sinne

Ein "Stützpunkt" im Sinne der tariflichen Anmerkung 3) zu § 1 BMTV liegt schon dann vor, wenn die unternehmerische Einrichtung des Unternehmens nach außen hin nur einem Kunden gegenüber als solche in Erscheinung tritt.

Normenkette:

BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992) §§ 1, 7 ; TVAE (Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 6. Oktober 1992; TVG) § 1 ;

Tatbestand:

In der beim Arbeitsgericht Bochum am 08. Juni 1994 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund tariflicher Vorschriften oder hilfsweise betrieblicher Übung für die Monate Februar und März 1994 noch Fahrgeld- und Auslösungsansprüche zustehen.