In der beim Arbeitsgericht Bochum am 08. Juni 1994 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund tariflicher Vorschriften oder hilfsweise betrieblicher Übung für die Monate Februar und März 1994 noch Fahrgeld- und Auslösungsansprüche zustehen.
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