BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 2 U 70/23 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 217/19
LSG Hamburg, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 17/22

Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 70/23 B

DRsp Nr. 2024/3538

Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel

Eine Parteivernehmung ist im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich weder auf Antrag noch von Amts wegen möglich, da § 118 Abs. 1 S. 1 SGG keine Verweisung auf §§ 445 ff. ZPO enthält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält lediglich die Gewährleistung, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", hingegen nicht "erhört" werden. Es besteht für die Gerichte keine Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1;

Gründe

I

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 4.3.2022) zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist .