BAG - Urteil vom 08.09.1994
6 AZR 272/94
Normen:
BAT-VKA § 27 Abschnitt A;
Fundstellen:
NZA 1995, 1004
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1172/93
ArbG Oldenburg, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 696/92

Stufenfindung bei Höhergruppierung aus Endstufe

BAG, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 272/94

DRsp Nr. 1995/3126

Stufenfindung bei Höhergruppierung aus Endstufe

»Wird die Höhergruppierung eines Angestellten, der in seiner bisherigen Vergütungsgruppe die Endgrundvergütung erreicht hat, in dem Monat wirksam, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, erhält er erst nach weiteren zwei Jahren die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner neuen VergütungsGruppe. Die auf einen Zeitpunkt nach der Höhergruppierung abstellende Regelung des § 27 Abschnitt A Abs. 2 Unterabsatz 6 BAT-VKA ist als unumgängliche Stichtagsregelung rechtlich unbedenklich.«

Normenkette:

BAT-VKA § 27 Abschnitt A;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die für die Höhe der Vergütung des Klägers maßgebliche Vergütungsstufe.

Der am 21. Januar 1944 geborene Kläger ist als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) in der jeweiligen Fassung Anwendung.