BAG - Urteil vom 13.11.1996
4 AZR 291/95
Normen:
BAT-O/VKA § 27 Abschn. A; Änderungs-TV Nr. 2 zum BAT-O-O (vom 12. November 1991) § 2 Nr. 1 ; Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 3 Unterabs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 27 BAT-O
BB 1997, 636
DB 1997, 1572
NZA 1998, 547
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 08.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6743/93
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 09. Dezember 1994 - 3 Sa 629/94 ,

Stufenfindung bei Höhergruppierung infolge Tarifänderung

BAG, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 291/95

DRsp Nr. 1997/3473

Stufenfindung bei Höhergruppierung infolge Tarifänderung

»Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O/VKA vom 12. November 1991 wurde die Anrechnung der sogenannten Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor dem 1. Juli 1991 eingeführt. Das wirkte sich u. a. bei der Höhe der Bezahlung - Lebensaltersstufe, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg - aus. Die Einreihung in die Vergütungsstufen der jeweiligen Vergütungsgruppe richtet sich nach § 27 BAT-O/VKA in Verb. mit der Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VKA. Gehen Lebensaltersstufenfindung mit einer Höhergruppierung infolge Bewährungsaufstiegs einher, sind zunächst die Lebensaltersstufe der bisherigen Vergütungsgruppe zu ermitteln und erst anschließend die Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte im Wege der Bewährung aufgestiegen ist. Hieran ändert nichts die Regelung in § 2 Ziffer 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 2, nach der wegen der Dienstzeiten der Angestellte so zu stellen ist, als ob Abschnitt VI (Eingruppierung) und die Vergütungsordnung BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätten.«

Normenkette:

BAT-O/VKA § 27 Abschn. A; Änderungs-TV Nr. 2 zum BAT-O-O (vom 12. November 1991) § 2 Nr. 1 ; Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 3 Unterabs. 1;

Tatbestand: