BAG - Urteil vom 28.07.1999
4 AZR 192/98
Normen:
SGB V § 74 ; BGB §§ 305, 611, 662, 670, 242 ; AFG § 53 ; BRTV-Bau § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 74 SGB V
BAGE 92, 140
NZA 1999, 1295
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11397/96
LAG Köln, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 756/97

Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

BAG, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 192/98

DRsp Nr. 1999/11221

Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

»1. Im Wiedereingliederungsverhältnis eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers schuldet der Arbeitgeber weder von Gesetzes wegen noch nach § 7 BRTV-Bau Fahrtkostenerstattung für den Weg zwischen Wohnung und Baustelle. 2. Der Anspruch des wiedereinzugliedernden Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Fahrtkostenerstattung setzt eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung voraus. Je nach den Umständen kann eine solche stillschweigende Vereinbarung mit Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses darin liegen, daß der Arbeitgeber nur erklärt, kein Arbeitsentgelt zu zahlen, und er dem Wiedereinzugliedernden eine bestimmte Baustelle zuweist.«

Normenkette:

SGB V § 74 ; BGB §§ 305, 611, 662, 670, 242 ; AFG § 53 ; BRTV-Bau § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Fahrtkostenersatz in Höhe von 125,00 DM für die Dauer des Wiedereingliederungsversuchs des Klägers vom 1. Juli 1996 bis einschließlich 5. Juli 1996.

Der am 20. Juli 1939 geborene Kläger ist seit Februar 1970 als Zimmermann mit einer Vergütung von zuletzt 24,94 DM brutto pro Stunde bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.