BAG - Urteil vom 20.09.2012
6 AZR 211/11
Normen:
GG Art. 3; TVöD (Bund) § 16 Abs. 2 S. 2; TVöD (Bund) § 16 Abs. 3; TVöD (Bund) § 16 Abs. 3a; TVöD § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2013, 53
EzA-SD 2012, 13
NZA-RR 2013, 105
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 264/10
ArbG Trier, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1200/09

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im öffentlichen Dienst; Berufserfahrung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 211/11

DRsp Nr. 2012/22223

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im öffentlichen Dienst; Berufserfahrung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gem. § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern. Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, weil nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln folgt und auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen beruht als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen. 2. Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer gleichartigen Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt. 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.