LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2014
4 Sa 176/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 364/13

Stufenzuordnung einer Lehrerin bei unbefristeter Einstellung nach vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 176/14

DRsp Nr. 2015/4308

Stufenzuordnung einer Lehrerin bei unbefristeter Einstellung nach vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen

1. Für die Stufenzuordnung einer Lehrerin ist gemäß § 16 Abs. 2 TV-L deren (unbefristete) Einstellung als Lehrkraft maßgeblich; dieser Arbeitsvertrag bildet mit zuvor zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnissen kein einheitliches Arbeitsverhältnis, so dass eine neue Einstufung zu erfolgen hat. 2. Gemäß § 16 Abs. 2 TV-L erfolgt die Stufenordnung "bei der Einstellung" und nicht bei der "erstmaligen Einstellung"; die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff "Einstellung" in § 16 Abs. 2 TV-L nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. 3. Vom Wortsinn liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis (auch im unmittelbaren Anschluss) an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird. 4. Die Regelung des § 16 Abs. 2 TV-L verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.