LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2016
6 Sa 421/15 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VO (EU) Nr. 492/2011 v. 05.04.2011 Art. 7 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2-3; TV-L § 16 Abs. 4; TV-L § 16 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 318/14

Stufenzuordnung einer Lehrerin unter Berücksichtigung einschlägiger VorbeschäftigungszeitenUnbegründete Zahlungsklage bei fehlender Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 421/15 E

DRsp Nr. 2016/12910

Stufenzuordnung einer Lehrerin unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbeschäftigungszeiten Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber

Die unterschiedliche Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV L und bei einem fremden Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV L verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG noch gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) No. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lüneburg vom 12.03. 2015 - 4 Ca 318/14 E - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; VO (EU) Nr. 492/2011 v. 05.04.2011 Art. 7 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2-3; TV-L § 16 Abs. 4; TV-L § 16 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach dem TV-L.

Die am 19.01.1967 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschulen und den Lehrbefähigungsfächern evangelische Religion und Geschichte.