BAG - Urteil vom 28.07.1994
6 AZR 76/94
Normen:
BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3; SR 2 a BAT Nr. 6 Abschn. B Abs. 6, Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 1995, 524 und 731
NZA 1995, 999
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 1993 Lübeck - 3b Ca 12/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. November 1993 Schleswig-Holstein - 2 (5) Sa 369/93 -,

Stundengarantie bei Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 6 AZR 76/94

DRsp Nr. 1995/3377

Stundengarantie bei Rufbereitschaft

» 1. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie (drei mit Überstundenvergütung bezahlte Stunden) nur einmal angesetzt, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme (§ 15 Abs. 6 b Unterabs. 3 BAT). Die Rufbereitschaft beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und endet in dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. 2. Dauert die Rufbereitschaft vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag, ist die Stundengarantie nicht mehrfach anzusetzen. Zwar bestimmt Nr. 6 Abschnitt B Abs. 8 Unterabs. 3 i.V.m. Unterabs. 2 SR 2 a BAT, daß die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Rufbereitschaftszeiten als zwei Rufbereitschaften rechnen. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht die Vergütung während der Rufbereitschaft, sondern die Feststellung der im Kalendermonat zulässigen Rufbereitschaften oder neben diesen geleisteten Bereitschaftsdienste.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6b Unterabs. 3; SR 2 a BAT Nr. 6 Abschn. B Abs. 6, Abs. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für Rufbereitschaft am Wochenende.