OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2005
24 U 13/05
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1, 8 ; SGB XI § 11 Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 3 ; HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 389/04

Sturz eines Heimbewohners im Bereich des Heims - Obhutspflichten - Beweislast

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 24 U 13/05

DRsp Nr. 2006/26324

Sturz eines Heimbewohners im Bereich des Heims - Obhutspflichten - Beweislast

1. Der Träger eines Alten- und Pflegeheims hat Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohnerin, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führt. 2. Die Pflichten des Pflegepersonals im Alten- und Pflegeheimen ergeben sich vorrangig aus dem Heimvertrag und dem HeimG. Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. 3. Dass ein Sturz eines Heimbewohners im Bereich des Heims auf eine Pflichtverletzung des Heimträgers oder Pflegepersonal zurückzuführen ist, muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen bzw. dessen Versicherer, auf den eventuelle Schadensersatzansprüche übergegangen sind. 4. Soweit sich der Unfall bei einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Pflegeheimträgers fiel, können Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten bis hin zu einer Beweislastumkehr eingreifen. Das kommt in Betracht, wenn der Heimbewohner eine Maßnahme ohne eine eigenverantwortliche Mitwirkungsmöglichkeit lediglich passiv erdulden muss.