BVerfG - Beschluß vom 06.01.1997
1 BvR 2424/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 93 Abs. 3 ; RÜG (Renten-Überleitungsgesetz) Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DtZ 1997, 192

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Gesetzgeberisches Unterlassen bei der Rentenüberleitung

BVerfG, Beschluß vom 06.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 2424/96

DRsp Nr. 2004/16340

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Gesetzgeberisches Unterlassen bei der Rentenüberleitung

Zu den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 93 Abs. 3 ; RÜG (Renten-Überleitungsgesetz) Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Übergangsrecht für Rentnerinnen in den nahen Bundesländern. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zum einen das Unterlassen des Gesetzgebers, die Geltung des Übergangsrechts auch für solche Rentnerinnen anzuordnen, deren Rente nach dem 31. Dezember 1996 beginnt. Gegenstand ist zum anderen die Vorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten- Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606).

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG können daher nicht vorliegen.