BVerfG - Beschluß vom 13.01.1993
1 BvR 1801/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; RÜG Art. 1 Nr. 133 ; SGB VI § 307b Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 2367
NVwZ 1993, 973

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem für Ärzte in die Rentenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1801/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1802/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1810/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1816/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1835/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1853/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1854/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1855/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1856/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1857/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1858/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1859/92

DRsp Nr. 2005/15266

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem für Ärzte in die Rentenversicherung

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. 2. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt. 3. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; RÜG Art. 1 Nr. 133 ; SGB VI § 307b Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ).