BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
1 BvR 1758/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; RÜG Art. 1 Nr. 133 ; SGB VI § 307b Abs. 5 ;
Fundstellen:
ArztR 1993, 199
SGb 1993, 313

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem für Ärzte in die Rentenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1758/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1764/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1777/92 - Aktenzeichen 1 BvR 1798/92

DRsp Nr. 2005/16127

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem für Ärzte in die Rentenversicherung

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. 2. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt. 3. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muß der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; RÜG Art. 1 Nr. 133 ; SGB VI § 307b Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).