BVerfG - Beschluß vom 28.05.1997
1 BvR 672/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; SGB V § 95b ;
Fundstellen:
MedR 1997, 415
NJW 1997, 2446

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 672/96

DRsp Nr. 2004/16370

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Sind zu der angegriffenen gesetzlichen Regelung bisher keine fachgerichtlichen Entscheidungen ergangen, müsste das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Norm auf ungesicherten Grundlagen zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift sowie zu verschiedenen Fallkonstellationen treffen. Dies zu verhindern ist aber gerade der Sinn des Subsidiaritätsprinzips des § 90 Abs. 2 BVerfGG.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; SGB V § 95b ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen § 95 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266). Nach dieser Vorschrift handelt ein Vertragsarzt pflichtwidrig, wenn er in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung verzichtet (Abs. 1). Weiter regelt die Vorschrift, daß in diesem Fall eine Beschränkung des Vergütungsanspruches (Abs. 3) sowie eine sechsjährige Zulassungssperre eintreten kann (Abs. 2), sofern gemäß § 72 a Abs. 1 SGB V von der Aufsichtsbehörde die Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht von mehr als 50 vom Hundert der in einem Zulassungsbezirk niedergelassenen Vertragsärzte festgestellt wird.