Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen § 95 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266). Nach dieser Vorschrift handelt ein Vertragsarzt pflichtwidrig, wenn er in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung verzichtet (Abs. 1). Weiter regelt die Vorschrift, daß in diesem Fall eine Beschränkung des Vergütungsanspruches (Abs. 3) sowie eine sechsjährige Zulassungssperre eintreten kann (Abs. 2), sofern gemäß § 72 a Abs. 1 SGB V von der Aufsichtsbehörde die Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung nach Verzicht von mehr als 50 vom Hundert der in einem Zulassungsbezirk niedergelassenen Vertragsärzte festgestellt wird.
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