BVerfG - Beschluß vom 11.07.1997
1 BvR 1201/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 § 1 Abs. 1 Satz 2 § 2 Nr. 2 § 3 Abs. 2 § 4 ; KHG § 18 Abs. 5 ;

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1201/96

DRsp Nr. 2004/16378

Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer durch dieses selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist; auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 § 1 Abs. 1 Satz 2 § 2 Nr. 2 § 3 Abs. 2 § 4 ; KHG § 18 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.