BVerfG - Beschluß vom 16.05.2002
2 BvR 1145/01
Normen:
BBVAnpG 2000; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1145/01

DRsp Nr. 2002/10563

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (hier: Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2000) entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkrete in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist.

Normenkette:

BBVAnpG 2000; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).