BVerfG - Beschluß vom 10.02.2003
1 BvR 131/03
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.1.2002) § 321a ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1254 a/02

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 131/03

DRsp Nr. 2003/3784

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Rechtsweg erst dann i.S. des § 92 BVerfGG erschöpft, wenn der Antragsteller eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 321a ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG erhoben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgewartet hat.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1 ; ZPO (ab 1.1.1.2002) § 321a ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).