BVerfG - Beschluss vom 14.03.2006
1 BvR 452/06
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 589
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 83/05 B

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 452/06

DRsp Nr. 2006/10962

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde an das Oberste Bundesgericht des entsprechenden Rechtsweges als unzulässig verworfen, so ist der Rechtsweg jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft, wenn nicht davon auszugehen ist, dass das Oberste Bundesgericht an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte Anforderungen gestellt hat.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel.

I. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.