Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.
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