BVerfG - Beschluss vom 11.09.2008
1 BvR 1616/05
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 11/05 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 89/03

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anforderungen an die Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1616/05

DRsp Nr. 2008/20097

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anforderungen an die Erschöpfung des Rechtswegs

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete ("Entstehungsprinzip") oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.