BVerfG - Beschluß vom 24.08.1989
1 BvR 1687/88
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 S. 1, S. 4 § 25 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 09.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 143.87

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer Härtefallregelung

BVerfG, Beschluß vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1687/88

DRsp Nr. 2005/17013

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer Härtefallregelung

1. Nach § 25 Abs.6 Satz 1 BAföG kann auf besonderen Antrag abweichend von den allgemeinen Vorschriften über Freibeträge (§ 25 Abs. 1 - 5 BAföG) ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. 2. Zwar ist ein solcher Antrag grundsätzlich vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen, angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entsprechenden zeitlichen Antragsbegrenzung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegt es jedoch nahe, daß ein Auszubildender auch dann noch eine Härtefallentscheidung im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG verlangen kann, wenn für ihn erst nach Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der darauf beruhenden abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG erkennbar wird, daß das Einkommen der Eltern zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt.

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 3 S. 1, S. 4 § 25 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert an dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287 >290< m.w.N.).