BVerfG - Beschluß vom 29.09.2000
2 BvR 1305/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt;

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Besoldungsgesetz

BVerfG, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1305/96

DRsp Nr. 2001/89

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Besoldungsgesetz

Bevor im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, daß eine Ausgleichszulage für einen beamteten Schulleiter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt zu niedrig ist, ist um fachgerichtlichen Rechtschutz gegen die von ihm beanstandete Ersetzung der Funktionszulage nachzusuchen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein beamteter Schulleiter, wendet sich gegen die durch Art. 3 des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl S. 217) - künftig: LGG - eingeführte und vom ihm als zu niedrig beanstandete Ausgleichszulage.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [248]) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]; 96, 245 [248]).