BVerfG - Beschluss vom 13.08.2009
1 BvR 1737/09
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 286/09
SG Mainz, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 501/09

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rchtsschutz

BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1737/09

DRsp Nr. 2009/21926

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rchtsschutz

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass der Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie zu verhindern. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sie dort die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.