Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
I. 1. In der Sache begehrt die im Jahre 1932 geborene Beschwerdeführerin ab Rentenbeginn (1. Februar 1992) anstelle der Altersrente für Frauen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine angemessene Vollversorgung (Gesamtversorgung), bestehend aus den in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüchen der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (AVSt), der sie seit März 1971 angehört habe.
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