BVerfG - Beschluß vom 24.10.2000
1 BvR 1412/99
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 14/99
LSG Berlin, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 An 13/95
SG Berlin, vom 21.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 An 1818/94

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Schließung der in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

BVerfG, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1412/99

DRsp Nr. 2001/68

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Schließung der in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, wenn ein Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Die Schließung der in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.

I. 1. In der Sache begehrt die im Jahre 1932 geborene Beschwerdeführerin ab Rentenbeginn (1. Februar 1992) anstelle der Altersrente für Frauen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine angemessene Vollversorgung (Gesamtversorgung), bestehend aus den in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüchen der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (AVSt), der sie seit März 1971 angehört habe.