BVerwG - Urteil vom 04.02.2016
5 C 12.15
Normen:
SGB VIII § 71 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 154, 144
DÖV
NVwZ 2016, 1579
NVwZ 2016, 9
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 584/13
VG Dresden, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 826/11

Substantielle Aushöhlung des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses sowie Ausschlussmöglichkeiten bei Einzelfallentscheidungen der politischen Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten der Jugendhilfe; Abgrenzung der Wahrnehmungszuständigkeiten von Vertretungskörperschaften sowie Jugendhilfeausschuss einer Gebietskörperschaft

BVerwG, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 5 C 12.15

DRsp Nr. 2016/6331

Substantielle Aushöhlung des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses sowie Ausschlussmöglichkeiten bei Einzelfallentscheidungen der politischen Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten der Jugendhilfe; Abgrenzung der Wahrnehmungszuständigkeiten von Vertretungskörperschaften sowie Jugendhilfeausschuss einer Gebietskörperschaft

Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt Einzelfallentscheidungen der politischen Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht aus, solange sie im konkreten Fall das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses nicht substantiell aushöhlen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 71 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Der klagende Jugendhilfeausschuss begehrt die Feststellung, durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrates in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.