Der Antrag des Klägers, ihm für die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
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