BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 9 SB 92/14 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 29/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SB 281/09

Substantiierung einer AnhörungsrügeWeniger strenge Maßstäbe für nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 92/14 B - Aktenzeichen B 9 SB 5/14 C

DRsp Nr. 2015/6038

Substantiierung einer Anhörungsrüge Weniger strenge Maßstäbe für nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei

1. Die Darlegung einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. 2. Für einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben als im Fall einer anwaltlichen Vertretung.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge und die Rechtsbeschwerde des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I