LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2021
21 Sa 43/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2021, 1192
NZA-RR 2021, 410
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4960/18

Substantiierungspflicht des Informationsanspruchs nach Art. 15 DSGVO durch ArbeitnehmerRechtsschutzinteresse keine Voraussetzung für InformationsanspruchAnspruch auf Erhalt von KopienKein unverhältnismäßiger Aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 43/20

DRsp Nr. 2021/10225

Substantiierungspflicht des Informationsanspruchs nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitnehmer Rechtsschutzinteresse keine Voraussetzung für Informationsanspruch Anspruch auf Erhalt von Kopien Kein unverhältnismäßiger Aufwand zur Erfüllung der Informationspflicht

1. Der Informationsanspruch des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. DSGVO ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antragsteller konkret mitteilt, welche Informationen er im Rahmen von lit. a bis h der Norm für welche Kategorie von personenbezogenen Daten begehrt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.2. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO bedarf es nicht. Es genügt grundsätzlich die Behauptung des Antragstellers, die Verantwortlichen iSd. Art. 4 Nr. 1, 2, 7 DSGVO würden personenbezogene Daten seiner Person verarbeiten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.06.2019 - Az: 3 Ca 4960/18 - in den Ziffern 3 und 4 des Tenors teilweise abgeändert, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Informationen

a) b) - - - c) - - - - - 2. - - - - - - - - 3. II. III. IV.