OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.2022
2 A 10076/22.OVG
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
D_V 2022, 872
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 76/21 KO

Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines Beamten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 A 10076/22.OVG

DRsp Nr. 2022/8604

Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines Beamten

1. Bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 BeamtStG dürfen keine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden, die ohne Weiteres eine Identifizierung des Beamten ermöglichen würden. Unzulässig ist zudem die Mitteilung medizinischer und damit sensibler (besonders gesicherter) personenbezogener Daten.2. Die angefragten Stellen können sich darauf beschränken, die an sie herangetragene Suchanfrage nach § 26 BeamtStG mit der Meldung einer (knapp gehaltenen) Fehlanzeige zu beantworten. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Anfrage mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass sich die Suche auch auf in absehbarer Zeit (d.h. innerhalb der nächsten sechs Monate ab dem Zugang der Anfrage) freiwerdende Dienstposten und auch auf geringerwertige Tätigkeiten erstreckt (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 24. August 2020 2 A 10143/20.OVG , ZBR 2021, 140).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Juli 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.