LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.08.2019
5 Sa 40 öD/19
Normen:
TVÜ-VKA § 4 Abs. 1; SGB III § 44b; SGB III § 44d; SGB III § 44g;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 934 d/18

Systematik der Eingruppierung im TVöDBestimmung und Bewertung der Arbeitsvorgänge eines Sachbearbeiters im Jobcenter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 40 öD/19

DRsp Nr. 2021/8636

Systematik der Eingruppierung im TVöD Bestimmung und Bewertung der Arbeitsvorgänge eines Sachbearbeiters im Jobcenter

Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" besteht aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, nämlich zum einen der materiell-rechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen sowie die entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen inklusive der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sowie zum anderen der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche (BAG, Urt. v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 24, juris).

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist das Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2018, Aktenzeichen 3 Ca 934 d/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 4 Abs. 1; SGB III § 44b; SGB III § 44d; SGB III § 44g;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.