LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2021
5 Sa 925/20 E
Normen:
BAT Teil 2 Abschnitt TUA I EG V b; BAT Teil 2 Abschnitt TUA I EG V c; BAT Teil 2 Abschnitt TUA I EG VII; TV-L EntgO EG 9; TV-L EntgO EG 9a; TVÜ-L § 29a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/20

Systematik der tariflichen Bewertung im BATDeterminierung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs durch das beabsichtigte Arbeitsergebnis im Eingruppierungsverfahren nach TV-L und seiner Entgeltordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 925/20 E

DRsp Nr. 2021/4926

Systematik der tariflichen Bewertung im BAT Determinierung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs durch das beabsichtigte Arbeitsergebnis im Eingruppierungsverfahren nach TV-L und seiner Entgeltordnung

Die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin oder Servicekraft in einem Gericht ist einheitlich zu bewerten. Sie bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Denn sie dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

Nach § 22 BAT ist der Arbeitsvorgang der Bezugspunkt der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.07.2020 - 2 Ca 32/20 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV-L und ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L, jeweils Stufe 4, zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf der jeweiligen Fälligkeit folgenden Tag, frühestens ab Klagezustellung, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT Teil 2 Abschnitt TUA I EG V b; BAT Teil 2 Abschnitt TUA I EG V c;