Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.07.2020 -
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 Entgelt nach Entgeltgruppe 9
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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