LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.08.2022
5 Sa 174/21
Normen:
TV-L § 12 Protokollerklärung Nr. 1; TV-L § 12 Protokollerklärung Nr. 4; TV-L § 12 Anl. A EntgO EG 6 und EG 8-9;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 336/20

Systematik der tariflichen Eingruppierung im TV-LErmittlung der Arbeitsvorgänge als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungMehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge als RegelfallGanzheitliche Bearbeitung einer Tätigkeit zur Erreichung eines einzigen ArbeitszielsAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 174/21

DRsp Nr. 2022/14521

Systematik der tariflichen Eingruppierung im TV-L Ermittlung der Arbeitsvorgänge als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge als Regelfall Ganzheitliche Bearbeitung einer Tätigkeit zur Erreichung eines einzigen Arbeitsziels Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

1. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sind die jeweils anfallenden Arbeitsvorgänge. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge bleibt die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt ist, sind diese anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. 2. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tätigkeiten einer/eines Beschäftigten auf ein einziges Arbeitsergebnis gerichtet sind. Das ist jedoch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der Regelfall. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass üblicherweise mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen. 3. Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist nach der tarifvertraglichen Begriffsbestimmung die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen. Daraus folgt aber nicht, dass stets nur von einem einzigen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L auszugehen ist.