LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2018
7 Sa 338/17
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 1; TV-L Abs. 1 S. 4; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 13; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 14; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 15;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1794/16

Systematik der tariflichen Eingruppierung in den TV-LDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die einzelnen Arbeitsvorgänge in seiner Gesamttätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 338/17

DRsp Nr. 2019/11772

Systematik der tariflichen Eingruppierung in den TV-L Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die einzelnen Arbeitsvorgänge in seiner Gesamttätigkeit

1. Maßgebliche Bewertungsgrundlage für die tarifliche Eingruppierung ist die vertraglich auszuübende Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale erfüllen. 2. Dem Arbeitnehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Vortrag der einzelnen Arbeitsvorgänge und ihrer zeitlichen Anteile an der Gesamttätigkeit. Die Vorlage eines Stellenplans oder beispielhaft aufgeführte Einzeltätigkeiten genügen dieser Darlegungs- und Beweislast nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2017, Az. 9 Ca 1794/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 1; TV-L Abs. 1 S. 4; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 13; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 14; TV-L Entgeltordnung Anl. A EG 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 1. 2.