BSG - Urteil vom 23.10.1996
4 RK 2/96
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 108 § 13 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt ;
Fundstellen:
BSGE 79, 190
MDR 1997, 660
NZS 1997, 322

Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers auslöst

BSG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 RK 2/96

DRsp Nr. 1997/4527

Systemversagen, das die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers auslöst

1. Wenn ein zugelassener ärztlicher Leistungserbringer den Versicherten nicht ausreichend und rechtzeitig darüber aufklärt, daß er beabsichtigt, ihm eine Fremdleistung zu verschaffen, so kann darin ein die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers auslösendes Systemversagen liegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 § 60 Abs. 1 § 108 § 13 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) den Kläger von einer Forderung der C.C.K. mbH über 22.985,-- DM für eine stationäre Behandlung vom 19. November 1992 bis zum 24. November 1992 sowie von einer Forderung des beigeladenen Kreises über 858,05 DM nebst Stundungszinsen für einen von diesem am 19. November 1992 durchgeführten Krankentransport freistellen muß.