BAG - Urteil vom 27.10.2010
10 AZR 361/09
Normen:
Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (ETV-MV) § 2 Nr. 8;
Fundstellen:
DB 2011, 768
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 128/08
ArbG Neubrandenburg, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 672/07

Tätigkeit an einer Ausgangskasse [check-out]; Anspruch auf Funktionszulage

BAG, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 361/09

DRsp Nr. 2011/2139

Tätigkeit an einer Ausgangskasse [check-out]; Anspruch auf Funktionszulage

Orientierungssätze: Es liegt keine zuschlagspflichtige Tätigkeit an einer "Ausgangskasse" (check-out) iSv. § 2 Ziff. 8 ETV-MV vor, wenn eine Kassiererin eine Cafeteriakasse eines Möbelhauses betreut und der Kunde nach Durchschreiten dieser Kassenzone das Ladengeschäft nicht verlassen kann, ohne weitere Kassen notwendigerweise zu passieren.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 2009 - 5 Sa 128/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (ETV-MV) § 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage.

Die Klägerin ist seit 1997 als Kassiererin im Möbelhaus der Beklagten in N beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Die Klägerin erhielt nach dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: ETV-MV) eine monatliche Vergütung nach Gehaltsgruppe 2 nach dem 7. Tätigkeitsjahr in Höhe von 1.947,00 Euro brutto. Nach dem ETV-MV fallen in die Gehaltsgruppe 2: