LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.03.2009
5 Sa 128/08
Normen:
BGB § 133; ETV Einzelhandel MV § 2 Ziff. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 672/07

Kassenzulage an Ausgangskasse im Einzelhandel; Tarifbegriff der Ausgangskasse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 128/08

DRsp Nr. 2009/13424

Kassenzulage an Ausgangskasse im Einzelhandel; Tarifbegriff der Ausgangskasse

1. Von einer Ausgangskasse im Sinne von § 2 Ziffer 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ETV MV), an der die Kassenzulage zu zahlen ist, kann man nur sprechen, wenn durch die Kasse ein Bereich des Ladenlokals so abgeschlossen wird, dass alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur durch diese Kassenzone wieder verlassen können. 2. In äußerlicher Hinsicht ist dafür weniger die örtliche Lage der Kasse im Verkaufsraum kennzeichnend; entscheidend kommt es vielmehr auf die bauliche Gestaltung der Kassenanlage an. Eine Ausgangskasse im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn alle Kunden, die den Bereich betreten, ihn nur über die Ausgangskassenanlage wieder verlassen können. Erst diese Kanalisierung des Kundenstroms im - häufig auch räumlich verengten - Ausgangsbereich, hebt diese Kassenform von der Abteilungs- oder Sammelkasse ab. Kennzeichnend für die Arbeit an der Ausgangskasse ist daher einerseits die völlige Trennung des Verkaufsgesprächs mit dem Kunden von dem Vorgang des Inkassos und andererseits die nur an der Ausgangskasse anfallende zusätzliche Aufgabe, Kunden auch darauf zu kontrollieren, ob sie versuchen, unberechtigt Waren aus dem Verkaufslokal zu verbringen.

Tenor: