OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2018
20 A 2767/17.PVL
Normen:
LPVG NRW § 5 Abs. 4 Buchst. a); LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NRW § 104; LPVG NRW § 105 Abs. 1 S. 1; HG NRW § 46a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 315/17

Tätigkeit von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss an einer Hochschule als studentische Hilfskräfte mit zeitgleichem Studium eines Master-Studiengangs; Mitbestimmung des an der Hochschule bestehenden Personalrats der wissenschaftlichen Beschäftigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 20 A 2767/17.PVL

DRsp Nr. 2018/5026

Tätigkeit von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss an einer Hochschule als studentische Hilfskräfte mit zeitgleichem Studium eines Master-Studiengangs; Mitbestimmung des an der Hochschule bestehenden Personalrats der wissenschaftlichen Beschäftigten

An einer Hochschule tätige Hilfskräfte mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, stellen keine studentischen Hilfskräfte im Sinne von § 5 Abs. 4 Buchst. a LPVG NRW dar. Aufgrund dessen unterliegt die Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des an der Hochschule bestehenden Personalrats der wissenschaftlichen Beschäftigten.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Einstellung von Hilfskräften mit Bachelor-Abschluss, die zeitgleich Studierende eines Master-Studiengangs sind, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 5 Abs. 4 Buchst. a); LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPVG NRW § 104; LPVG NRW § 105 Abs. 1 S. 1; HG NRW § 46a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.