LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.05.2022
5 Sa 258/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 209/20

Tätigkeit von zum Berufsbild gehörenden AufgabenTätigkeit einer Restaurantfachfrau in Klinik-CafeteriaAnforderungen an eingehende EinarbeitungLängere Phase der Einarbeitung bei eingehender Einarbeitung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 258/21

DRsp Nr. 2022/10447

Tätigkeit von zum Berufsbild gehörenden Aufgaben Tätigkeit einer Restaurantfachfrau in Klinik-Cafeteria Anforderungen an eingehende Einarbeitung Längere Phase der Einarbeitung bei eingehender Einarbeitung

1. Die Tätigkeit einer Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik stellt, selbst wenn die Beschäftigte über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Restaurantfachfrau) verfügt, nicht allein deshalb eine Beschäftigung in diesem oder einem diesem verwandten Beruf dar. 2. In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt