BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 9 VG 3/02 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 315b Abs. 1 § 315b Abs. 3 § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 4-3800 § 1 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 VG 5/01 - 23.01.2002,
SG Mainz, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 3/99

Tätlicher Angriff gegen eine Person in der Gewaltopferentschädigung

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 9 VG 3/02 R

DRsp Nr. 2004/7599

Tätlicher Angriff gegen eine Person in der Gewaltopferentschädigung

Eine Handlung kann nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person iS. von § 1 Abs. 1 S. 1 OEG angesehen werden, wenn ihr eine unmittelbare feindliche Ausrichtung auf andere Menschen fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 315b Abs. 1 § 315b Abs. 3 § 315 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.

Als die 1945 geborene Klägerin am 10. Mai 1998 gegen 1.30 Uhr auf dem Heimweg von einer Feier in Bad S. bei der Gaststätte "K. " die Berliner Straße überqueren wollte, trat sie völlig unerwartet mit dem linken Fuß in einen unmittelbar am Straßenrand gelegenen Wasserabfluss, dessen 46 cm mal 46 cm großer Deckel entfernt worden war. Bei dem Sturz erlitt sie einen komplizierten Trümmerbruch des linken Unterschenkels und wurde bis zum 16. Juni 1998 stationär behandelt. Die Polizeibeamten fanden den Gullydeckel etwa fünf Meter entfernt im hohen Gras neben der Fahrbahn. In der näheren Umgebung war in der Ringstraße ein weiterer Gullydeckel aus der Verankerung herausgehoben worden. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, ohne dass Täter ermittelt wurden.