OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.01.2003
4 ME 335/02
Normen:
SGB VIII 23;
Fundstellen:
NJW 2003, 1473

Tagespflege während der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter - Berufsausbildung; Tagespflege

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 4 ME 335/02

DRsp Nr. 2007/19765

Tagespflege während der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter - Berufsausbildung; Tagespflege

»1. Der Wunsch einer Mutter von vier Kindern, in nicht zu weit fortgeschrittenem Alter einen Beruf zu erlernen, um durch eigene Berufstätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie beitragen zu können, ist angemessen. Während der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter kann Tagespflege zum Wohl der Kinder erforderlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund des Schichtdienstes der Mutter in dem Ausbildungsbetrieb eine zeitgleiche Betreuung der Kinder in einem Kindergarten nicht möglich ist. 2. Die Förderung der Entwicklung von Kindern in Tagespflege ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein alleinerziehender Elternteil eine Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig ist oder die Familie ohne die (zusätzliche) Erwerbstätigkeit sozialhilfebedürftig würde. Förderungswürdig ist vielmehr auch das Bestreben einer vollständigen, kinderreichen Familie, sich durch Berufstätigkeit beider Elternteile eine wirtschaftliche Grundlage oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu schaffen und zu sichern.«

Normenkette:

SGB VIII 23;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.