VGH Hessen - Urteil vom 19.06.2018
10 A 2590/16
Normen:
SGB VIII § 23; SGB VIII § 24; SGB VIII § 36a; SGB VIII § 90;
Fundstellen:
DÖV 2019, 80
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 404/14

Tagespflegeperson; Kindertagespflege; Tageseinrichtung; Zusatzentgelt

VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 10 A 2590/16

DRsp Nr. 2018/15149

Tagespflegeperson; Kindertagespflege; Tageseinrichtung; Zusatzentgelt

Ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder besteht bundesrechtlich erst seit dem 1. August 2013. Abweichendes Landesrecht gab es in Hessen vor diesem Zeitpunkt nicht. Für davor liegende Zeiten lässt sich mangels Primäranspruchs auch aus keiner Rechtsvorschrift ein Sekundäranspruch ableiten. In Hessen besteht und bestand kein Anspruch auf einen kostengünstigen oder gar kostenfreien Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen "Grundanspruch" auf einen solchen Platz. Bei der Beurteilung der Geeignetheit eines entsprechenden Platzes sind daher die hierfür entstehenden Kosten unerheblich. Zwischen einer Tagespflegeperson und den Eltern eines Kindes zivilrechtlich vereinbarte Zusatzentgelte, die über die nach § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringende Geldleistung hinausgehen, sind daher auch nicht im Rahmen eines etwaigen Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu übernehmen, weil der Sekundäranspruch nach dieser Vorschrift nicht weiter geht als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, der ebenfalls einen entsprechenden Erstattungsanspruch nicht vermittelt.

Tenor