LAG Köln - Urteil vom 05.11.1999
11 Sa 718/99
Normen:
BGB § 612 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 818 Abs. 1, § 852, § 196 Abs. 1 Nr. 8, § 202 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1382/98

Tankwart, Werkstudent; Teilzeit; Schutzgesetz; Nutzungen; Verjährung; Kenntnis des Deliktgläubigers; Herausgabepflicht des Deliktschuldners

LAG Köln, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 718/99

DRsp Nr. 2000/3909

Tankwart, Werkstudent; Teilzeit; Schutzgesetz; Nutzungen; Verjährung; Kenntnis des Deliktgläubigers; Herausgabepflicht des Deliktschuldners

»1. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.06.1996 - 5 AZR 960/94 -) haftet der Arbeitgeber, der einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichheitswidrig geringer vergütet als Vollzeitkräfte, deliktisch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz im Wege des Schadenersatzes: Der daraus resultierende deliktische Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers verjährt wie der Vergütungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. 2. Die im Sinne von Ziffer 1 diskriminierte Teilzeitkraft erlangt die Kenntnis, die § 852 Abs. 1 BGB fordert, in dem Augenblick, in dem sie um ihre Diskriminierung weiß und nicht erst, seitdem die Rechtsprechung in § 2 Abs. 1 BeschFG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sieht. 3. Der Arbeitgeber, der die Teilzeitkraft im Sinne von Ziffer 1 minderbezahlt, hat die vorenthaltenen Lohnbestandsteile nicht "erlangt" im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB; "erlangt" hat er allenfalls die Arbeitskraft, diese aber nicht durch unerlaubte Handlung, so daß sie bzw. ihr Wertersatz nicht nach § 853 Abs. 3 BGB herauszugeben ist. Gleichfalls sind auch die Nutzungen, die der Arbeitgeber aus den vorenthaltenen Lohnbestandteilen gezogen hat oder hätte ziehen können, nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herauszugeben.«