ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1382/98
Tankwart, Werkstudent; Teilzeit; Schutzgesetz; Nutzungen; Verjährung; Kenntnis des Deliktgläubigers; Herausgabepflicht des Deliktschuldners
LAG Köln, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 718/99
DRsp Nr. 2000/3909
Tankwart, Werkstudent; Teilzeit; Schutzgesetz; Nutzungen; Verjährung; Kenntnis des Deliktgläubigers; Herausgabepflicht des Deliktschuldners
»1. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.06.1996 - 5 AZR 960/94 -) haftet der Arbeitgeber, der einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichheitswidrig geringer vergütet als Vollzeitkräfte, deliktisch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz im Wege des Schadenersatzes: Der daraus resultierende deliktische Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers verjährt wie der Vergütungsanspruch, an dessen Stelle er tritt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8BGB. 2. Die im Sinne von Ziffer 1 diskriminierte Teilzeitkraft erlangt die Kenntnis, die § 852 Abs. 1BGB fordert, in dem Augenblick, in dem sie um ihre Diskriminierung weiß und nicht erst, seitdem die Rechtsprechung in § 2 Abs. 1BeschFG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2BGB sieht.3. Der Arbeitgeber, der die Teilzeitkraft im Sinne von Ziffer 1 minderbezahlt, hat die vorenthaltenen Lohnbestandsteile nicht "erlangt" im Sinne von § 852 Abs. 3BGB; "erlangt" hat er allenfalls die Arbeitskraft, diese aber nicht durch unerlaubte Handlung, so daß sie bzw. ihr Wertersatz nicht nach § 853 Abs. 3BGB herauszugeben ist. Gleichfalls sind auch die Nutzungen, die der Arbeitgeber aus den vorenthaltenen Lohnbestandteilen gezogen hat oder hätte ziehen können, nicht nach § 852 Abs. 3BGB herauszugeben.«
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