BAG - Urteil vom 08.09.1998
9 AZR 273/97
Normen:
BGB §§ 133, 157, § 275 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 611 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Tantieme
DB 1999, 696
NZA 1999, 824
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1067/96
ArbG Aachen, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3464/95

Tantiemeanspruch bei langanhaltender Atbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 273/97

DRsp Nr. 1999/3418

Tantiemeanspruch bei langanhaltender Atbeitsunfähigkeit

»Die einem leitenden Angestellten zugesagte Beteiligung am Jahresgewinn des von ihm geführten Betriebs (Tantieme) ist eine Erfolgsvergütung. Nach §§ 275 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB erlischt der Anspruch, wenn der Angestellte während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist und Entgeltfortzahlung beanspruchen kann.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, § 275 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 611 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche des Klägers für 1993 und 1994.

Der 1937 geborene Kläger hat seit Juni 1973 den A. Reinigungsbetrieb der Beklagten mit etwa 500 Arbeitnehmern geleitet. Ihm war Prokura erteilt. Sein Monatsgehalt belief sich zuletzt auf 14.000,00 DM brutto. Außerdem erhielt er seit dem Geschäftsjahr 1981 eine Tantieme. Deren Bedingungen sind in einem von beiden Parteien unter dem 9. Juli 1982 unterzeichneten Aktenvermerk festgehalten.

Dieser lautet auszugsweise:

"Die erfolgsorientierte und mit steigendem Gewinn progressive prozentuale Tantieme - Berechnungsart für die Steigerungsbeträge siehe unten - wird wie folgt ... zugesagt:

...

Als Berechnungsgrundlage gilt der festgestellte Gewinn in der dem Finanzamt eingereichten Steuerbilanz ...

Diese Tantieme-Zusage für ... gilt bis auf Widerruf ..."